§§ 1295, 1311, 1356 ABGB; § 1 AHG; §§ 69 ff BWG; § 3 FMABG.
Das gilt auch für die Vermögensinteressen der Mehrheitsaktionäre von Bankunternehmen, die in der Rechtsform einer AG betrieben werden.
§§ 1295, 1311, 1356 ABGB; § 1 AHG; §§ 69 ff BWG; § 3 FMABG.
Das gilt auch für die Vermögensinteressen der Mehrheitsaktionäre von Bankunternehmen, die in der Rechtsform einer AG betrieben werden.