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Es ist nicht Zweck der Normen über die Bankenaufsicht, Bankunternehmer durch die Ergreifung bestimmter Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. i.R. Dr. Helmut KoziolÖBA 2007/1438ÖBA 2007, 806 Heft 10 v. 1.10.2007

§§ 1295, 1311, 1356 ABGB; § 1 AHG; §§ 69 ff BWG; § 3 FMABG.

Das gilt auch für die Vermögensinteressen der Mehrheitsaktionäre von Bankunternehmen, die in der Rechtsform einer AG betrieben werden.

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