§§ 234, 236 EO. Nach Ausfolgung der Verteilungsmasse ist der Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
OGH 15. 2. 2006, 3 Ob 25/06g
Aus der Begründung:
Das Rekursgericht hat über Rekurs des Zweitbetreibenden den erstgerichtlichen Beschluß, womit nach Auszahlung des Meistbots dessen Verteilung samt Auszahlungsanordnung in der Form eines Hinweises an die Gläubiger, welche schon - nunmehr als unberechtigt erkannte - Zuweisungen erhalten hatten, die erlangten Zuweisungsbeträge an die viertbetreibende Partei zu überweisen, wegen eines Fehlers bei der ursprünglichen Verteilung abgeändert wurde, ersatzlos behoben. Denn es sei ausgeschlossen, nach Durchführung und Beendigung eines Verteilungsverfahrens den rechtswidrig verteilten Erlös einem Zuweisungsgläubiger wieder abzuverlangen und dann neuerlich zu verteilen. Die viertbetreibende Partei, die die ihrem Rechtsstandpunkt entsprechende neuerliche Verteilung nicht, wohl aber die Auszahlungsanordnung angefochten hatte, verwies das Rekursgericht auf seinen Aufhebungsbeschluß.