§§ 896, 1358 ABGB; § 93 BWG; § 1 AHG. Das gesetzliche System der Einlagensicherung hat nicht den Zweck, andere Ersatzpflichtige im Umfang der zu leistenden Zahlungen zu entlasten. Voraussetzungen für den Regreßanspruch nach § 896 ABGB sind nur das Bestehen einer Solidarverpflichtung und die erfolgte Zahlung; unerheblich ist, von wem sich der zahlende Solidarschuldner die Mittel zur Befriedigung der Gläubiger verschafft hat. Aus § 93 Abs 2 Satz 6 BWG ergibt sich, daß die Einlagensicherungseinrichtungen nicht nur eingerichtet wurden, um den Anlegern die Geltendmachung ihrer Sicherungsansprüche zu erleichtern und ihnen einen einzigen Schuldner zur Verfügung zu stellen, sondern darüber hinaus auch, um allfällige Ansprüche gegen Dritte im Zusammenhang mit dem Sicherungsfall geltend zu machen.