§§ 864a, 879 ABGB; § 6 KSchG; § 174 AktG. Genußrechte gewähren grundsätzlich keine mitgliedschaftlichen Rechte; sie erschöpfen sich in einem geldwerten Anspruch. Die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund ist allen Dauerschuldverhältnissen immanent; ein völliger Ausschluß des Kündigungsrechtes bei einem unbefristeten Dauerschuldverhältnis ist sittenwidrig. Da alle Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Rücksicht auf die vereinbarte Bindungsdauer lösbar sind, ist selbst eine extrem lange oder sogar "immerwährende" vertragliche Bindung an sich nicht unzulässig. Ein Ausschluß der Kündigung von Genußrechten kann jedoch nur dann zulässig sein, wenn die Übertragbarkeit ausreichend abgesichert ist und dem Anleger damit eine der Kündigung gleichwertige Beendigungsmöglichkeit geboten wird. Die Börsennotierung gibt dem Anleger grundsätzlich die Möglichkeit, seine Kapitalanlage jederzeit zu objektiv festgestellten Konditionen zu veräußern.