§ 1414 ABGB. Ob der Zessionar im Rahmen seiner ernstlichen Bemühungen zur Einziehung der zahlungshalber abgetretenen Forderung auch zur Klagsführung verpflichtet ist, kann nur nach der Lage des einzelnen Falles beurteilt werden.
OGH 16. 2. 2006, 6 Ob 296/05f