§§ 449, 451, 863, 1041, 1333 ABGB. Eine zur Begründung von Höchstbetragshypotheken ausreichende Bestimmtheit liegt auch dann vor, wenn in der Pfandbestellungsurkunde nicht nur der Rechtsgrund der Forderung sowie die Person des Gläubigers und des Schuldners, sondern auch mehrere Schuldner bestimmt genannt werden. Gehen beide Parteien bei einer Rückzahlung von einer bestimmten Annahme aus, so darf nicht angenommen werden, daß der Rückzahlende auch dann auf die weitere Verfolgung seines Anspruchs verzichten wolle, wenn sich die gemeinsame Annahme als unzutreffend erweisen sollte.