Der OGH entscheidet über die Aussonderung von Buchgeld im Konkurs des Kontoinhabers nach den für Bargeld geltenden Grundsätzen der Vermengung. Er geht dabei von der Prämisse aus, daß zwischen Geldscheinen in einem Tresor und Geldern "auf einem Konto" kein Unterschied besteht. Der Beitrag arbeitet heraus, daß diese Judikatur mit zivilrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Die Aussonderung von Buchgeld setzt richtigerweise voraus, daß die Forderung gegen die Bank dem Kläger zivilrechtlich zugewiesen ist. Beispiele dafür sind die treuhändische Bindung oder der Anwendungsbereich der Ersatzaussonderung gem § 44 Abs 2 KO. Die Forderung muß darüber hinaus aufgrund des Verhältnisses zwischen Bank und Kontoinhaber einer selbständigen Abtretung zugänglich sein. Dies ist bei "gemischten Konten" regelmäßig nicht der Fall.