§ 18 KSchG; §§ 5, 43, 44, 75 ff VersVG; § 1313a ABGB. Schließt der Käufer und Kreditnehmer zugunsten der drittfinanzierenden Bank eine Kreditausfallversicherung ab, so handelt es sich um eine Fremdversicherung iSd §§ 74 ff VersVG; der Käufer ist als Begünstigter anzusehen. Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat sich daher die Bank als Versicherungsnehmerin aus dem Versicherungsvertrag schadlos zu halten; nur der nicht gedeckte Betrag kann direkt vom Käufer gefordert werden. Auch der bloße Vermittlungsagent ist Erfüllungsgehilfe des Versicherers, und zwar bezüglich vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Wird eine unrichtige Deckungszusage gegeben, so ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, als wäre er von Anfang an entsprechend seinen Dekkungserwartungen versichert worden.