§§ 880a, 1295 ABGB; §§ 381, 382 EO. Der Anspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten auf Unterlassung bzw Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie kann durch einstweilige Verfügung nur dann gesichert werden, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmißbräuchlich oder arglistig in Anspruch genommen hat.