§ 6 KSchG; §§ 879, 1431 ABGB. Eine Zinsanpassungsklausel, die eine Bank berechtigt, den vereinbarten Zinssatz abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geld- oder Kapitalmarkt verändert oder kreditpolitische oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken, ist mangels ausreichender Bestimmtheit ungültig. Die gesetzwidrige Vertragsbestimmung bewirkt nach dem Normzweck des § 6 KSchG aF die Teilnichtigkeit des Darlehensvertrags ex tunc. Ein vertragliches Regelungsbedürfnis der in der nichtigen Klausel behandelten Ordnungsfrage ist zu bejahen. Die Vertragsanpassung hat nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung und -ergänzung zu erfolgen. Es ist davon auszugehen, daß redliche und vernünftige Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der tatsächlich vereinbarten Zinsanpassungsklausel vereinbart hätten, die Kreditzinshöhe auch schon vor 1997 in jener Weise anzupassen, wie dies ab 1997 bei österreichischen Kreditinstituten allgemein üblich wurde.