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Schadenersatzansprüche gegen den Abschlußprüfer verjähren in fünf Jahren ab Entstehung des Schadens.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2006/1379ÖBA 2006, 845 Heft 11 v. 1.11.2006

§ 275 HGB; § 10 GenRevG 1997; § 1489 ABGB. Schadenersatzansprüche gegen den Abschlußprüfer verjähren in fünf Jahren ab Entstehung des Schadens.

OGH 2. 2. 2006, 2 Ob 299/05t

Aus der Begründung:

Zur Revision der klagenden Partei:

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