Die Bekanntmachungspflichten gemäß § 5 ÜbG iVm den Fristenregelungen des ÜbG für Pflichtangebote und Freiwillige Übernahmeangebote (Vollangebote gemäß § 22 Abs 11 ÜbG) nehmen dem Bieter vielfach die Möglichkeit, ein Pflichtangebot durchzuführen. Ein Pflichtangebot wird durch Kontrollerwerb ausgelöst. Aufgrund kartell- und aufsichtsbehördlicher Durchführungsverbote ist dem Bieter der Kontrollerwerb vor Erlangung der entsprechenden Genehmigungen jedoch untersagt. Er wird diese Genehmigungen innerhalb der kurzen ÜbG-Fristen zur Anzeige und anschließenden Veröffentlichung eines Übernahmeangebots oftmals nicht erhalten. Der Bieter wird daher bei genehmigungspflichtigen Paketerwerben in ein Freiwilliges Übernahmeangebot (mit "50%+"-Mindestannahmeschwelle) gedrängt, will er die einjährige Sperrfrist nicht auslösen. Die Übernahmekommission räumt dem Bieter daher unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, ein Freiwilliges Übernahmeangebot mit dem Eintritt der Kontrollerlangung des Bieters während laufender Angebotsfrist in ein Pflichtangebot zu wandeln; Anlaßfall war das Freiwillige Übernahmeangebot der Österreichische Volksbanken AG für Investkredit Bank AG vom 17. 3. 2005, gewandelt in ein Öffentliches Pflichtangebot am 28. 4. 2005. Im folgenden werden die Voraussetzungen und die gesetzlichen Grundlagen für eine solche Wandlung analysiert. Weiters wird gezeigt, daß der Schutzzweck der zwingenden "50%+"-Mindestannahmeschwelle durch die Angebotsstruktur nicht vereitelt, und die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des ÜbG sowie der relevanten Einzelvorschriften gewährleistet ist. Schließlich werden die Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung der Angebotsunterlage und Verfahrensfragen wie Fristenlauf und Zeitpunkt der Preisfestsetzung behandelt.