§ 1295, 1304 ABGB. Eine Bank treffen gegenüber ihren Kunden vertragliche Verkehrssicherungspflichten. Sie wird schadenersatzpflichtig, wenn sie es unterläßt, eine Kundin bei Behebung eines höheren Geldbetrages vor der ungewöhnlich hohen Gefahr eines Überfalls nach Verlassen der Bank zu warnen. Verneinung eines Mitverschuldens der Kundin.