§ 28 KO. Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen sind nach jenem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem sie gesetzt wurden. Welche Nachforschungen im einzelnen geboten sind, um die Zahlungsunfähigkeit eines späteren Gemeinschuldners zu erkennen, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar.
OGH 29. 10. 2004, 5 Ob 99/04a