§§ 1392 ff, 1425 ABGB. Bei berechtigten Zweifeln über eine erfolgte Zession kann der Schuldner seinem ursprünglichen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung zahlen oder allenfalls hinterlegen. Die Behauptung des Zedenten, daß keine Abtretung vorliege, kann der Verständigung von der Zession nicht die Wirkung nehmen.
OGH 21. 10. 2004, 6 Ob 194/04d