§§ 1168, 1393, 1395 ABGB. Auch künftige Forderungen können abgetreten werden, wenn sie ausreichend individualisierbar sind. Der Zessionar kann die Forderung erst dann tatsächlich erwerben, wenn sie entstanden ist. Sobald der Zessionar die Forderung erworben hat, kann die Zedentin mangels Rechtszuständigkeit ohne Zustimmung des Zessionars mit dem verständigten Schuldner keine das Forderungsrecht der Klägerin beeinträchtigende Vereinbarung über die Höhe des Werklohns in für den Zessionar verbindlicher Weise abschließen.