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Der Finanzierer muß sich den Verkäufer zurechnen lassen, wenn er ihn als seine Hilfsperson einsetzt.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2005/1266ÖBA 2005, 281 Heft 4 v. 1.4.2005

§§ 875, 1063 ABGB. Bedient sich der Finanzierer des Verkäufers als seiner Hilfsperson bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages, indem er ihm etwa die entsprechenden Vertragsformulare übergibt und ihn ermächtigt, den Käufer zu ihrer Ausfüllung zu veranlassen und sie sodann zur Weiterleitung an den Finanzierer zu übernehmen, so muß er es auch gegen sich gelten lassen, wenn der Verkäufer in dieser Eigenschaft den Käufer bei der Ausfüllung des Kreditantrags arglistig täuscht, einen dem Käufer unterlaufenen beachtlichen Irrtum veranlaßt oder ihm ein solcher Irrtum erkennbar war.

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