§§ 864a, 879 ABGB; §§ 6, 28, 29 KSchG. Bestimmungen, nach denen ein aufgrund einer Zinsgleitklausel angepaßter Zinssatz immer aufzurunden ist, sind auch dann unzulässig, wenn sie nicht zu einer Summierung der Aufrundungseffekte führen. Als nähere Bestimmung über die Berechnung des angepaßten Zinssatzes können sie nicht losgelöst von der Zinsanpassungsklausel gesehen werden. Wiederholungsgefahr ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Unternehmer trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgibt. Ein durch Verwendung einer gesetzwidrigen Klausel in einem Vertragsformblatt indiziertes Unterlassungsgebot darf sich auch auf AGB beziehen.