§§ 29, 155 AktG; §§ 128 und 130 HGB; §§ 1438 ff ABGB; §§ 19, 20 KO. In einer Bankbestätigung gemäß § 29 AktG kann ein konkludenter Verzicht auf eine der Bank sonst zustehende Aufrechnungsmöglichkeit erblickt werden. Die Vereinbarung eines Aufrechnungsverzichts wirkt im Zweifel nicht für den Fall, daß der Schuldner der Gegenforderung in Konkurs verfällt. Die Bestätigung muß nur im Zeitpunkt ihrer Ausstellung richtig sein; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz der Bank nicht auf. Nimmt die Bank eine Umbuchung vor und wird dadurch der Passivstand auf einem anderen Konto verringert, ist darin eine Aufrechnung zu erblicken.