Mit BGBl I 97/2001 hat der österreichische Gesetzgeber eine positiv-rechtliche Grundlage für die Zurechnung bestimmter innovativer Kapitalformen zum bankwesenrechtlichen Kernkapital geschaffen. Die Regelung ist als regulatorischer Rahmen für die zulässige schuldrechtliche Ausgestaltung bestimmter Finanzierungsformen zu sehen, welche sich durch mehr oder weniger starken Eigenkapitalcharakter unter weitestgehendem Ausschluß mitgliedschaftlicher Rechte auszeichnen. Systematisch stehen solche Kapitalformen im Anwendungsbereich des Bankwesengesetzes ("BWG") insbesondere der Vorzugsaktie und dem Partizipationskapital nahe. Auch die Grundgedanken verschiedener Kapitalformen mit begrenzter Laufzeit sind funktional zu berücksichtigen.