Nach der Richtlinie 2002/92/EG müssen künftig Versicherungsvermittler für das Ausüben ihrer Tätigkeit eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Fraglich ist allerdings, ob diese Versicherungspflicht auch für jene Subvermittler gilt, die - auch wenn sie rechtlich selbständig als Versicherungsagent bzw Versicherungsmakler über eine eigene Gewerbeberechtigung verfügen - für einen anderen Versicherungsagenten bzw Versicherungsmakler im Rahmen von Pool- oder Strukturvertrieben tätig sind. Im folgenden Beitrag wird dieses für die Praxis überaus relevante Problem ausführlich erörtert.