§§ 914, 1375, 1431, 1434, 1478, 1480 ABGB; § 6 KSchG. Die Zinsanpassungsklausel, wonach eine Bank den Zinssatz in angemessenem Ausmaß abändern darf, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geld- oder Kapitalmarkt verändert, bzw kredit- oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken, ist mangels Bestimmtheit ungültig; der Vertrag ist dem hypothetischen Parteiwillen entsprechend zu ergänzen. Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen ihm überhöht geleisteter Darlehenszinsen tritt bei Pauschalraten erst mit Tilgung aller Rückzahlungsansprüche ein. Rückforderungsansprüche wegen zu hoch berechneter Zinsen entstehen bei Zahlung von Annuitäten jeweils erst ab "Überzahlung"; die Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche des Darlehensnehmers beginnt nicht vor der Tilgung der Raten. Wird die von Punkt 10 der AGBKr geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen, so kommt dem Saldoanerkenntnis in der Regel nur deklarative Wirkung zu.