§§ 863, 1300 ABGB. Aus einem Mietvertrag über ein Schrankfach allein ergeben sich keine Überwachungspflichten hinsichtlich Verlosung und Kündigung der im Safe befindlichen Wertpapiere. Abweichend von dieser Grundregel kann ein Auskunftsvertrag mit der Bank schlüssig zustande kommen.
OGH 22. 2. 2005, 1 Ob 283/04f