Der Beitrag erörtert das Verhältnis zwischen den Anfechtungsvoraussetzungen nach § 31 Fall 2 KO, insbesondere der (Mit-)Verursachung eines Quotenschadens, und den von der Rechtsprechung angewendeten Haftungsbegrenzungen. Er gelangt zu dem Ergebnis, daß die Haftung des Anfechtungsgegners - entgegen der bisherigen Judikatur, aber zum Zweck der Bereinigung der von ihr selbst eingeräumten dogmatischen Schwierigkeiten - nicht auf den Kreditrahmen, sondern auf die größte Ausweitung der Kreditinanspruchnahme in der kritischen Zeit (Kreditausweitung) begrenzt werden sollte.