§§ 880a, 914 f ABGB. Bei Vorhandensein einer bestimmte Nachweise fordernden Effektivklausel muß der Begünstigte die Garantie genau dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen. Der Grundsatz der formellen Garantiestrenge ist aber nicht Selbstzweck, sondern muß vom Willen der Vertragsparteien getragen sein. Bei der Auslegung der Effektivklausel ist daher auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen.