§§ 879, 881 f, 1002 ff, 1295, 1438 ff ABGB. Liegt ein verdecktes Treuhandkonto vor, weil der Treuhandcharakter der Bank bei dessen Einrichtung unbekannt blieb, so ist die Bank zur Aufrechnung befugt, außer sie weiß, daß die eingehenden Beträge Treuhandgelder sind. Es besteht keine allgemeine Pflicht der Bank, Schäden durch Untreuehandlungen in fremder Sphäre hintanzuhalten. Der Vertrag zwischen Bank und Treuhänder bezieht nicht ohne weiteres die Einzahler von Treuhandgeldern in den Schutzbereich ein. Die Forderung des Treuhänders kann vom Treugeber nicht unmittelbar gegen die kontoführende Bank geltend gemacht werden.