Schuldrechtliche Austauschbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter, bei denen das von der Gesellschaft zugesagte Entgelt übermäßig hoch ist, verstoßen als verdeckte Einlagenrückgewähr gegen das gesellschaftsrechtliche Ausschüttungsverbot der §§ 52 ff AktG, 82 f GmbHG. Umstritten sind jedoch die Rechtsfolgen dieses Verstoßes im einzelnen. Im vorliegenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob solche ausschüttungsverbotswidrigen Geschäfte nichtig iSd § 879 ABGB und daher rückabzuwickeln sind oder ob die Gesellschaft lediglich einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe der unzulässigen Differenz hat.