§ 1425 ABGB; §§ 20, 20b StGB; § 144a StPO; § 379 EO. Darf die Drittschuldnerin aufgrund der gemäß § 144a StPO iVm § 379 Abs 3 Z 3 EO hoheitlich verfügten Kontosperre ohnedies an keinen der Forderungsprätendenten leisten und besteht insofern auch keine unklare Rechtslage, so ist ein Begehren der Drittschuldnerin auf gerichtlichen Erlag unzulässig.