Art 13, 14 ERA 500. Wenn die eröffnende Bank entscheidet, daß die Dokumente ihrer äußeren Aufmachung nach nicht den Akkreditivbedingungen zu entsprechen scheinen, kann sie sich wegen eines Verzichts auf Geltendmachung der Unstimmigkeit nach eigenem Ermessen an den Auftraggeber wenden. Dadurch verlängert sich jedoch nicht der in Art 13 lit b erwähnte Zeitraum.