§§ 384, 385 HGB. Dem Kommittenten steht ein Zurückweisungsrecht nur bei Verstößen gegen "rahmenbestimmende Weisungen" oder gegen Weisungen, die die Durchführungen des Geschäfts betreffen, zu. Hat der Kommittent durch den Weisungsverstoß nur einen geringfügigen Nachteil erlitten, so ist er auf Schadenersatzansprüche zu verweisen.
OGH 2. 9. 2003, 10 Ob 28/03w