§ 227 ZPO; § 45 JN; § 29 KSchG. Auch die von der zweiten Instanz bejahte Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung (an einen Verband nach § 29 KSchG abgetretene Ansprüche mehrerer Kreditnehmer gegen eine Bank) ist nach § 227 Abs 1 ZPO inhaltlich eine Entscheidung über die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit und entzieht sich daher zufolge § 45 erster Halbsatz JN einer Anfechtung.