§ 878 ABGB; § 405 HGB. Auch ein Effektengeschäft ist ungültig, wenn es eine rechtlich unmögliche Leistung zum Gegenstand hat. Ein Selbsteintritt ist nur zulässig, wenn die Papiere zum Handel an der Börse zugelassen waren. Wird eine Gutschrift storniert, so kann der Kunde dennoch aus der Gutschrift klagen und es ist Aufgabe der Bank, den Stornierungsgrund zu beweisen.
OGH 8. 7. 2003, 4 Ob 142/03s