§ 15 SpaltG; §§ 26, 128, 159 HGB; § 20c AO; § 6 ABGB. § 15 Abs 1 SpaltG erfaßt alle Forderungen, deren Entstehungsursache vor dem Tag der Eintragung der Spaltung liegt, grundsätzlich auch jene aus Dauerschuldverhältnissen. Bei Vorleistung des Gläubigers besteht keine zeitliche Beschränkung. Sonst ist eine Haftung einer der "übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften" nicht nur betraglich, sondern auch wie beim Ausscheiden eines Personengesellschafters zeitlich zu begrenzen. Hiefür ist die Fünf-Jahres-Frist der §§ 26, 159 HGB analog heranzuziehen. Die diesen Bestimmungen entnehmbare Wertung läßt sich auch auf die Haftung für weiterlaufende Dauerschuldverhältnisse übertragen, bei denen fortlaufend ein Einzelsynallagma von Leistung und Gegenleistung feststellbar ist.