Das neue, auch für Werkverträge geltende Gewährleistungsrecht sieht - für den Verbraucher zwingend - als primäre Ansprüche des Käufers/Bestellers den Anspruch auf Verbesserung/Austausch und erst sekundär auf Preisminderung/Wandlung vor. Da nun dem Käufer/Besteller bei Entdeckung eines Mangels zunächst kein Geldanspruch zusteht, stellt sich die Frage, ob er die ihm im Hinblick auf allfällige Gewährleistungsansprüche häufig geleistete Haftrücklaßgarantie schon in diesem Stadium abrufen kann bzw darf. Der folgende Beitrag kommt zum Ergebnis, daß der vorzeitige Abruf einer Haftrücklaßgarantie in der Regel zwar nicht rechtsmißbräuchlich ist, aber vermehrte Bereicherungsansprüche des Dritten (Werkunternehmer) gegenüber dem Begünstigten (Besteller) auslösen könnte. Für die Vertragspraxis, insbesondere auch für eine Adaptierung der einschlägigen ÖNORMEN, wird vorgeschlagen, die sofortige Abrufbarkeit der Garantiesumme schon bei Entdeckung eines Mangels dadurch klarzustellen, daß der abgerufenen Geldsumme vertragsgemäß auch die Funktion einer Barkaution für die Sicherung der primären Gewährleistungsansprüche zukommt.