§§ 864a, 879, 1357, 1364 ABGB; § 6 KSchG. Die Unwirksamkeit eines zwischen Unternehmern vereinbarten Kompensationsverbots für rechtlich konnexe Gegenforderungen folgt nicht schon aus allgemeinen bürgerlichrechtlichen Erwägungen. Nichtigkeit kann jedoch bei Ausbeutung der wirtschaftlichen Interessen des anderen Unternehmers durch einen marktbeherrschenden Vertragspartner gegeben sein.