§§ 867, 1394, 1396 ABGB; Art 8 Nr 11 EVHGB; Art II, X, XII und Art XV des Konkordats 1933/34; Can 115, 116, 515, 1295 CIC 1983. Dem deklarativen Anerkenntnis des Schuldners kommt dem redlichen Zessionar gegenüber bindende Kraft nur in bezug auf Einreden zu, die dem Zessus bei Abgabe der Erklärung bekannt waren. Liegt der Tatbestand des § 1396 Satz 2 ABGB vor, so besteht eine Pflicht zur Zahlung der Forderung, und nicht bloß des Vertrauensschadens. Verleiht das Gesetz schon einer bloßen Wissenserklärung des Schuldners einer abgetretenen Forderung verbindliche Wirkung, so sind auf die Zurechnung einer Erklärung Dritter die Regeln über die Stellvertretung analog anzuwenden. Einer Offenlegung, nicht im eigenen Namen handeln zu wollen, bedarf es nicht, wenn dem anderen Teil das Handeln in fremdem Namen zumindest aus den Umständen erkennbar ist. Das von einem kirchlichen Organ ohne die im innerkirchlichen Recht vorgesehene Genehmigung abgeschlossene Geschäft ist ungültig. Aus Art XIII § 2 Abs 2 Konkordat 1933/34 ergibt sich klar, daß zuständige Kirchenbehörden und Obere bei Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen das entscheidende Wort haben; von einer Bank muß verlangt werden zu wissen, daß ein Pfarrer nicht in die Kategorie kirchlicher Oberer fällt.