§§ 881, 905, 1400, 1431 ABGB; § 21 KO. War bloß vereinbart, daß der Käufer den Kaufpreis auf ein bestimmtes Konto des Verkäufers zu überweisen hat, so kann nach Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen der Masseverwalter Zahlung an die Masse begehren. Die bloße Benennung einer Zahlstelle ist weder eine Anweisung noch ein Vertrag zugunsten Dritter. Das Kontokorrentverhältnis erlischt mit Konkurseröffnung.