§§ 26 f, 35, 94 GBG; § 433 ABGB. Die für eine Einverleibung notwendige, beim Abschluß des Titelgeschäfts verwendete, beglaubigte Verfügungsvollmacht im Sinn des § 31 Abs 1 und Abs 5 GBG ist für die Vormerkung nicht zu fordern. Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG darf kein begründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit zur Verfügung über den die Eintragung betreffenden Gegenstand bestehen; bei der Prüfung dieses Eintragungshindernisses darf nicht kleinlich vorgegangen werden. Gleich einer natürlichen Person ist auch einer juristischen Person im Rechtsverkehr die Handlungsfähigkeit zu unterstellen; das Einschreiten eines Organs erweckt daher nicht per se begründete Bedenken. Das Gesetz enthält keine Vorschrift darüber, an welcher Stelle der Urkunde der Ort der Ausfertigung zu nennen ist.