§§ 28, 30, 31 KO. Mittelbare Zuwendungen können, wenn sie auf Kosten der Konkursmasse gehen, nach § 30 Abs 1 Z 3 KO angefochten werden. Eine gewisse Mitwirkung des Gemeinschuldners ist aber im Hinblick darauf, daß dessen Begünstigungsabsicht schon bei Vornahme der Dekkung vorliegen muß, erforderlich, zumal ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Absicht und der Dekkung gegeben sein muß. Der Umstand, daß die Kontoverbindung nicht stillgelegt und kein Konkurseröffnungsantrag gestellt wurde, indiziert für sich allein noch nicht die Benachteiligungsabsicht.