§ 19 KO. Der Gläubiger hat zu behaupten und beweisen, weshalb er nicht zur Herausgabe sämtlicher Eingänge nach Konkurseröffnung verpflichtet sei.
OGH 1. 4. 2004, 2 Ob 8/04x
Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Beschluß des HG Wien vom 7. 3. 1994 wurde über das Vermögen der "B."-Speditions GmbH & Co KG der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der Kläger begehrte die Unwirksamerklärung des zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei im Dezember 1993 geschlossenen Generalzessionsvertrages sowie die Zahlung von ATS 43,503.632,89. Er brachte vor, die beklagte Partei sei die Hausbank der Gemeinschuldnerin gewesen. Sie habe mit dieser am 2./3. 12. 1993 eine Generalzessionsvereinbarung über eine umfassende Abtretung aller Kundenforderungen zur Besicherung des erweiterten Kontokorrentkredites getroffen. Zwischen 7. 9. 1993 und 21. 6. 1994 seien auf dem Kreditkonto der Gemeinschuldnerin insgesamt ATS 43,992.404,09 eingegangen, von denen die beklagte Partei nur ATS 488.771,20 an den Kläger bezahlt habe. Die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gemeinschuldnerin sei bereits längere Zeit vor dem Herbst 1993 eingetreten, der Beklagten sei dies zumindest seit Mai 1993 bekannt gewesen bzw hätte es ihr bekannt sein müssen. Trotz Kenntnis des Jahresabschlusses 1992 und aller sonstigen wesentlichen Geschäftsunterlagen habe die beklagte Partei einer Ausweitung des Kreditrahmens zugestimmt.