§ 1300 ABGB. Sowohl Anlageberater als auch Anlagevermittler treffen den Anlageinteressenten gegenüber Schutz- und Sorgfaltspflichten. Sie haften, wenn sie ein (typisches) Risikogeschäft als sichere Anlage hinstellen und dadurch den Anleger veranlassen, sich an einem solchen zu beteiligen, für fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn sie selbst von der Seriosität des Anlagegeschäftes überzeugt gewesen sein sollten.