§§ 7, 904, 905, 914, 1002 ff, 1051, 1052, 1311 ABGB. Dafür, wer Treugeber ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, wer die Person des Treuhänders nominiert hat. Mangels konkreter Risikovereinbarung ist eine solche im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin vorzunehmen, daß ein durch Zufall beim Treuhänder eingetretener Verlust des Treuguts von den Treugebern gleichteilig zu tragen ist. Bei einem bedingten Vertrag ist jede Beeinflussung des Ablaufs der Ereignisse wider Treu und Glauben unzulässig. Ist der Treuhänder vertrauensunwürdig geworden, so ist nach dem zu vermutenden Parteiwillen nunmehr der Kaufvertrag Zug um Zug abzuwickeln.