§ 1300 ABGB. Die Haftung der Banken für Auskunftserteilung tritt nicht nur im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung, sondern bereits bei der erstmaligen Auskunftserteilung ein, sofern diese nicht selbstlos erfolgte. Die Bank haftet aus einer fahrlässig unrichtig erteilten Auskunft über die für die Durchführung einer Umschuldungsmaßnahme maßgeblichen noch offenen Kostenforderungen.