§§ 12, 12a, 107, 113a KO. Im Schuldenregulierungsverfahren kann Klarheit über die Aus- und Absonderungsberechtigten nur durch einen wenngleich deklarativen, jedoch bekämpfbaren Gerichtsbeschluß geschaffen werden. Zur erforderlichen Geltendmachung der Absonderungsrechte durch die Gläubiger: Das Absonderungsrecht wird durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt, wenn die Verständigung des Drittschuldners vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Ein Verstoß gegen § 12 KO würde die Verpfändung nicht unwirksam machen, sondern nur zum Rückforderungsrecht und zur Beweislastumkehr führen. Wird die Forderung im Konkurs durch Anerkenntnis in der Prüfungstagsatzung festgestellt, dann hat der Pfandgläubiger einen Anspruch auf Pfandverwertung.