Das am 1. 1. 2004 in Kraft getretene Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) stellt die durch Richterrecht entwickelten Grundsätze über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen - wenn auch in etwas modifizierter Form - auf eine gesetzliche Grundlage. Das Gesetz trägt dem Umstand, daß Privatstiftungen vielfach am unternehmerischen Leben teilnehmen, nur unzureichend Rechnung. Der besonderen Stellung von Privatstiftungen im EKEG sei der nachfolgende Beitrag gewidmet.