§ 3 NO; § 7 EO. Der Betreibende hat den vorzeitigen Eintritt der Fälligkeit der titelmäßigen Schuld infolge Terminsverlusts weder zu behaupten noch nachzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 2 NO und 7 Abs 2 EO enthalten unabdingbares Recht, weshalb ein im Notariatsakt enthaltener Verzicht des Verpflichteten auf den Nachweis der für die Höhe und Fälligkeit der betriebenen Forderung maßgebenden Umstände nicht wirksam ist. Bei Geldforderungen ist den Anforderungen des § 7 Abs 1 EO nur entsprochen, wenn der geschuldete Betrag bestimmt bezeichnet ist.