§ 436 ABGB; §§ 21, 94 GBG; § 379 EO. Der Erbe erwirbt zwar mit der Einantwortung Eigentum an einer Liegenschaft, doch verhindern §§ 21 und 94 GBG im Grundbuchsverkehr jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben. Die Einverleibung von Pfandrechten gegen den eingeantworteten, aber noch nicht einverleibten Erben ist daher unzulässig.