§ 1358 ABGB; § 234 ZPO; §§ 17, 54, 110 KO; §§ 9 f EO. § 234 ZPO ist im Konkursverfahren unanwendbar. Der Erwerber einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. Zur Bescheinigung des Forderungsüberganges, der zu einer bloßen Anmerkung im Anmeldeverzeichnis führt, gehört auch, daß sich durch den Forderungsübergang keine Rangverschiebung ergibt. Kann ein derartiger Forderungsübergang nicht bescheinigt werden oder widerspricht der Masseverwalter der Anmerkung, kommt nur eine nachträgliche Forderungsanmeldung in Betracht, die einer nachträglichen Prüfungstagsatzung zu unterziehen ist.