§ 1041 ABGB; §§ 210, 231 EO. Der Verwendungsanspruch des bei der Meistbotsverteilung mangels Anmeldung nicht zum Zug gekommenen Hypothekargläubigers richtet sich gegen den nachfolgenden Pfandgläubiger, der einen Betrag zugewiesen erhält, den er bei ordnungsgemäßer Anmeldung des übergangenen Pfandgläubigers und Verwendungsklägers nicht erhalten hätte.
OGH 28. 1. 2004, 3 Ob 86/03y