§§ 879, 1295 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG. Bei einem Pfandschuldner ist ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl im Zeitpunkt der Pfandbestellung als auch später ausgeschlossen. Banken sind nur in Ausnahmefällen verpflichtet, Interzedenten vor der Haftungsübernahme über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären.